Art. 170 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 170
1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung über- Neubeurteilung
tragen, kann Neubeurteilung verlangt werden
a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mit-
gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
b. durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von
unterstellten Kommissionen,
c. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeinde-
angestellten.
2 Überträgt eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied
oder einen Ausschuss, ist der Gemeindevorstand für die Neubeurtei-
lung zuständig.
von Entscheiden
a. im
Allgemeinen
1.10.22-118
37
131.1
Gemeindegesetz (GG)
b. Verfahren
Weiterzug
durch die
Gemeinde
3 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher der Neubeurteilung unter-
liegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
4 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid
anzuzeigen.