Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 17

1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der

Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren

Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten

die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.

2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versamm-

lung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätes-

tens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.

3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt

gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen.

Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

4

Gemeindegesetz (GG)

131.1

B. Vorbereitung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

NP150004 · zh (Art. 17 Abs. 2 GG/OG)
Dentist's Appeal Regarding Unpaid Invoices and Set-Off Dismissed
This reference is not explicitly found in the dispositive section (orders 1-6). Therefore, it is excluded based on the rules, even if mentioned elsewhere.