131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 17 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 17
1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der
Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren
Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten
die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versamm-
lung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätes-
tens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt
gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen.
Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
4
Gemeindegesetz (GG)
131.1
B. Vorbereitung
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
NP150004 · zh (Art. 17 Abs. 2 GG/OG)
Dentist's Appeal Regarding Unpaid Invoices and Set-Off Dismissed
This reference is not explicitly found in the dispositive section (orders 1-6). Therefore, it is excluded based on the rules, even if mentioned elsewhere.