131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 169 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 169
Trifft eine kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen, auf- d. Kosten
erlegt sie die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel
der beaufsichtigten Organisation.
2. Abschnitt: Rechtsschutz