Art. 168 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 168
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere
a. Weisungen erteilen,
b. vorsorgliche Massnahmen treffen,
c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
e. Ordnungsbussen aussprechen,
f. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer-
wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am-
tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
2 Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten,
a. einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung
zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ord-
nungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet wer-
den kann,
b. den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde
diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.
c. Massnahmen