Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 168

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere

a. Weisungen erteilen,

b. vorsorgliche Massnahmen treffen,

c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,

d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

e. Ordnungsbussen aussprechen,

f. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer-

wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am-

tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

2 Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten,

a. einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung

zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ord-

nungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet wer-

den kann,

b. den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde

diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.

c. Massnahmen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BRGE.II.Nr.0111.202 · zh (§ 168 Abs. 1 lit. c GG)
Trees vs. Sightlines: Court Upholds Lower Authority's Discretion
Cited as the legal basis for the supervisory authority to repeal unlawful decisions.
VB.2020.00384 · zh (Art. 168 GG)
Complainant's Costs in Supervisory Complaint Reversed
This provision is cited as the legal basis for the decision.