Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 162

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über

den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemein-

den von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeinde-

ordnung die Zuständigkeit.

2 Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Be-

deutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die

für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.

Beaufsichtigte

6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Aufsicht

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