131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 162 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 162
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über
den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemein-
den von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeinde-
ordnung die Zuständigkeit.
2 Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Be-
deutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die
für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.
Beaufsichtigte
6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Aufsicht