Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 161

1 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die

Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag.

2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Die-

ser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraus-

setzung für das Inkrafttreten des Vertrags.

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