131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 161 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 161
1 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die
Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag.
2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Die-
ser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraus-
setzung für das Inkrafttreten des Vertrags.