131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 160 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 160
1 Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen Begriff
zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden
zu verändern.
1.10.22-118
35
131.1
Gemeindegesetz (GG)
Vertrag
Zuständigkeit
2 Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Än-
derungen ihrer Gebiete.