Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 160

1 Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen Begriff

zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden

zu verändern.

1.10.22-118

35

131.1

Gemeindegesetz (GG)

Vertrag

Zuständigkeit

2 Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Än-

derungen ihrer Gebiete.

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