131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 16 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 16
1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen,
über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der
Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind
Volks- und Einzelinitiativen.
2 Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlos-
sene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstim-
mungsempfehlung.
3 Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeinde-
vorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch
die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.