Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 16

1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen,

über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der

Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind

Volks- und Einzelinitiativen.

2 Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlos-

sene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstim-

mungsempfehlung.

3 Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeinde-

vorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch

die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

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