131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 157 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 157
1 Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kos-
ten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde.
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Gemeindegesetz (GG)
131.1
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verord-
nung. Er berücksichtigt dabei
a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von
politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schul-
gemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch poli-
tische Gemeinden entsteht,
b. die Zahl der beteiligten Gemeinden.