Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 157

1 Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kos-

ten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde.

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Gemeindegesetz (GG)

131.1

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verord-

nung. Er berücksichtigt dabei

a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von

politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schul-

gemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch poli-

tische Gemeinden entsteht,

b. die Zahl der beteiligten Gemeinden.

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