131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 156 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 156
1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur
Vorbereitung eines Zusammenschlusses.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechen-
baren Kosten in einer Verordnung.