Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 154

1 Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Über-

nahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschlies-

sen die Stimmberechtigten an der Urne.

2 Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Ver-

fahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten

eine gemeinsame Vorlage.

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