131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 154 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 154
1 Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Über-
nahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschlies-
sen die Stimmberechtigten an der Urne.
2 Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Ver-
fahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten
eine gemeinsame Vorlage.
B. Unterstützung