Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 153

1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde be-

schliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der

Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit

prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des

Vertrags.

2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemein-

den beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.

3 Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die

neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und

Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen,

wenn besondere Verhältnisse es erfordern.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.III.Nr.0033.20 · zh (§ 153 GG)
Zoning Revision to Protected Wetland Invalid
Cited as defining the Baurekursgericht's jurisdiction for reviewing such challenges.