131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 153 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 153
1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde be-
schliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der
Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit
prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des
Vertrags.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemein-
den beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.
3 Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die
neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und
Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen,
wenn besondere Verhältnisse es erfordern.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.III.Nr.0033.20 · zh (§ 153 GG)
Zoning Revision to Protected Wetland Invalid
Cited as defining the Baurekursgericht's jurisdiction for reviewing such challenges.