131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 150 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 150
1 Die Prüfstelle kann
Herausgabe von
a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung Unterlagen und
erforderlichen Unterlagen verlangen,
b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung
erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
2 Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünf-
ten umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.
3 Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Perso-
nendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für
die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der
Prüfung vernichtet.
Auskünfte
5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand
A. Formen von Änderungen im Bestand