Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 150

1 Die Prüfstelle kann

Herausgabe von

a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung Unterlagen und

erforderlichen Unterlagen verlangen,

b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung

erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.

2 Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünf-

ten umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.

3 Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Perso-

nendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für

die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der

Prüfung vernichtet.

Auskünfte

5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden

1. Abschnitt: Änderungen im Bestand

A. Formen von Änderungen im Bestand

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