Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 15

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte,

die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

2 Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und

die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

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