131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 15 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 15
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte,
die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
2 Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und
die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.