131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 149 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 149
1 Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungs- Einsetzung der
kommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüf- Prüfstelle
stelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.
2 Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die
alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Ge-
meindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.