Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 149

1 Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungs- Einsetzung der

kommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüf- Prüfstelle

stelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.

2 Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die

alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Ge-

meindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.

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