Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 148

Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung

zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt-

nis erlangen, der zuständigen Behörde an.

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Gemeindegesetz (GG)

131.1

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