131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 147 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 147
1 Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rech-
nungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht
über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prü-
fung.
2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen
Kurzbericht. Dieser enthält
a. das Prüfungsergebnis,
b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der
Jahresrechnung,
c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfen-
den erfüllt sind.
3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.