Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 147

1 Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rech-

nungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht

über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prü-

fung.

2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen

Kurzbericht. Dieser enthält

a. das Prüfungsergebnis,

b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der

Jahresrechnung,

c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfen-

den erfüllt sind.

3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.

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