131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 146 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 146
1 Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftrag-
gebenden Gemeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-
nen dürfen insbesondere
a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftrag-
gebenden Gemeinde angehören,
b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-
nis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.
3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-
stelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung
geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.