Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 146

1 Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftrag-

gebenden Gemeinde unabhängig sein.

2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-

nen dürfen insbesondere

a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftrag-

gebenden Gemeinde angehören,

b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-

nis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.

3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-

stelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung

geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.

← Art. 145 Gemeindegesetz (GG) Art. 147 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →