Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 145

1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Perso-

nen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen

unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset-

zes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung

der Revisorinnen und Revisoren (RAG)15.

2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte

Fachkunde voraus

a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG15 und

b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs-

wesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffent-

lichen Rechts.

3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-

stelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung

geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.

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