Art. 145 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 145
1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Perso-
nen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen
unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren (RAG)15.
2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte
Fachkunde voraus
a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG15 und
b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs-
wesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffent-
lichen Rechts.
3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-
stelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung
geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.