Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 144

1 Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkont- Prüfstelle

rolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung.

2 Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskom-

mission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an

die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.

a. Bestand

1.10.22-118

31

131.1

b. Fachkunde

und Leumund

c. Unabhängig-

keit

d. Prüfungs-

bericht

e. Anzeige-

pflicht

Gemeindegesetz (GG)

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