131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 142 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 142
1 Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüf- Grundsatz
stelle zur finanztechnischen Prüfung vor.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstal-
ten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten verein-
bar sind.