Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 142

1 Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüf- Grundsatz

stelle zur finanztechnischen Prüfung vor.

2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstal-

ten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten verein-

bar sind.

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