131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 141 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 141
1 Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direk- Finanzstatistik
tion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Ge-
meinden.
2 Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs-
und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Um-
fang und Übermittlung der Daten.
5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung