Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 141

1 Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direk- Finanzstatistik

tion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Ge-

meinden.

2 Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs-

und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Um-

fang und Übermittlung der Daten.

5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

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