131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 140 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 140
Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Ge- Finanz-
meinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahres- kennzahlen
rechnung ausweisen müssen.