Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 14

1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der

Stimmberechtigten.

2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst

nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffent-

liche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.

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