131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 14 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 14
1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der
Stimmberechtigten.
2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst
nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffent-
liche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.