Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 139

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen

a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,

b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,

c. 10 Jahre für Buchungsbelege.

2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.

30

Gemeindegesetz (GG)

F. Finanzinformationen

131.1

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