131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 138 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 138
1 Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare.
2 Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht
bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.