Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 137

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun-

gen zwischen Verwaltungsbereichen.

2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags-

bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich

sind.

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