131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 136 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 136
Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal-
tungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal-
tungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.