Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 134

1 Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht

Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des

vergangenen Jahres ab.

2 Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parla-

ment und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungs-

kommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Ge-

meindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des

Rechnungsjahres genehmigt.

3 In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht

freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.

E. Rechnungsführung

Grundsätze der

Buchführung

Anlagen-

buchhaltung

Interne

Verrechnungen

Inventarführung

Aufbewahrung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00009 · zh (Art./§ 134 Abs. 3 GG)
Special-Purpose Association Statute Amendment Approval
Cited in the preamble list of legal norms.