131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 134 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 134
1 Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht
Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des
vergangenen Jahres ab.
2 Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parla-
ment und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungs-
kommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Ge-
meindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres genehmigt.
3 In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht
freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.
E. Rechnungsführung
Grundsätze der
Buchführung
Anlagen-
buchhaltung
Interne
Verrechnungen
Inventarführung
Aufbewahrung
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2022.00009 · zh (Art./§ 134 Abs. 3 GG)
Special-Purpose Association Statute Amendment Approval
Cited in the preamble list of legal norms.