131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 133 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 133
1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-
vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse vorliegt.
Bilanzierung
a. Bilanzie-
rungsgrundsätze
b. Bewertungs-
grundsätze
c. Abschreibun-
gen und Wert-
minderungen
Vermögens-
übertragung
und Vermögens-
veräusserung
1.10.22-118
29
131.1
D. Geschäftsbericht
Gemeindegesetz (GG)