Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 133

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-

vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.

Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes

öffentliches Interesse vorliegt.

Bilanzierung

a. Bilanzie-

rungsgrundsätze

b. Bewertungs-

grundsätze

c. Abschreibun-

gen und Wert-

minderungen

Vermögens-

übertragung

und Vermögens-

veräusserung

1.10.22-118

29

131.1

D. Geschäftsbericht

Gemeindegesetz (GG)

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