Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 131

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrs-

wert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer

Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.

2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungs-

wert abzüglich der Abschreibung bilanziert.

3 Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanz-

vermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.

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