131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 131 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 131
1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrs-
wert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer
Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungs-
wert abzüglich der Abschreibung bilanziert.
3 Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanz-
vermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.