131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 130 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 130
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre
Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,
b. ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss
führen wird und
c. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht
bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer
Verordnung.