Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 129

Die Jahresrechnung wird genehmigt von

a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die-

ses Organ verfügt,

b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen

Fällen.

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Gemeindegesetz (GG)

C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

131.1

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00009 · zh (Art./§ 129 lit. b GG)
Special-Purpose Association Statute Amendment Approval
Cited in the preamble list of legal norms.