131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 128 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 128
1 Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde-
parlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungs-
jahres genehmigt.
3 Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung,
die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeinde-
versammlung oder des Gemeindeparlaments ein.
b. Zweck-
verbände