Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 128

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung.

2 Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde-

parlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungs-

jahres genehmigt.

3 Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung,

die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeinde-

versammlung oder des Gemeindeparlaments ein.

b. Zweck-

verbände

← Art. 127 Gemeindegesetz (GG) Art. 129 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →