Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 127

Der Anhang

a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk

und begründet Abweichungen,

b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesent-

lichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,

c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationsein-

heiten,

d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage.

Verfahren

a. Gemeinden

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