131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 127 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 127
Der Anhang
a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk
und begründet Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesent-
lichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationsein-
heiten,
d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage.
Verfahren
a. Gemeinden