Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 126

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und

Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves-

titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

Anhang

← Art. 125 Gemeindegesetz (GG) Art. 127 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →