131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 126 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 126
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves-
titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
Anhang