Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 125

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech-

nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver-

waltungsvermögen bilanziert werden.

2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus-

gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

Geldfluss-

rechnung

← Art. 124 Gemeindegesetz (GG) Art. 126 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →