131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 125 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 125
1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech-
nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver-
waltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus-
gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
Geldfluss-
rechnung