131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 123 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 123
1 Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das c. Reserve
Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.
2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem
Aufwandüberschuss führen.
3 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen ver-
wendet.