Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 123

1 Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das c. Reserve

Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.

2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem

Aufwandüberschuss führen.

3 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen ver-

wendet.

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