Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 121

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens- Bilanz

werte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. a. im

2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal-Allgemeinen

tungsvermögen.

3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be-

einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden

können.

4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die

unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem

Fremdkapital zugerechnet.

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