131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 121 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 121
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens- Bilanz
werte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. a. im
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal-Allgemeinen
tungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be-
einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden
können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die
unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem
Fremdkapital zugerechnet.