131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 119 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 119
17 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ver-
gleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung
und der Bruttodarstellung.
zen.
2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgren-
Zweck und
Inhalt
B. Jahresrechnung