Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 119

17 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen

der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ver-

gleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung

und der Bruttodarstellung.

zen.

2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgren-

Zweck und

Inhalt

B. Jahresrechnung

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