131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 117 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 117
1 Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom
Gemeindevorstand beschlossen.
2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zu-
ständig
a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei
der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,
b. in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.
4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines
Zweck