Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 117

1 Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom

Gemeindevorstand beschlossen.

2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zu-

ständig

a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei

der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,

b. in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.

4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

A. Allgemeines

Zweck

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