Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 116

1 Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt Kredit-

Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.

2 Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschrei-

tungen.

überschreitung

1.10.22-118

25

131.1

B. Anlagegeschäfte

Gemeindegesetz (GG)

Zuständigkeit

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