131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 115 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 115
1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit Nachtragskredit
einzuholen.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.
3 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer-
den, wenn
a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den
Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
b. der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige
Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausga-
ben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewil-
ligen.