Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 115

1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit Nachtragskredit

einzuholen.

2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.

3 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer-

den, wenn

a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den

Verpflichtungskredit gedeckt ist oder

b. der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige

Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausga-

ben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewil-

ligen.

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