Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 113

Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Begriff

Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten

Betrag zu belasten.

← Art. 112 Gemeindegesetz (GG) Art. 114 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →