Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 112

1 Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskredit- Kontrolle und

kontrolle.

2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder

dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevor-

stand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.

3 Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder

des Parlaments.

4 Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die

Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vor-

liegt.

Abrechnung

3. Budgetkredit

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