131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 112 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 112
1 Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskredit- Kontrolle und
kontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder
dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevor-
stand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.
3 Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder
des Parlaments.
4 Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die
Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vor-
liegt.
Abrechnung
3. Budgetkredit