Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 111

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht

ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

2 Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht bean-

sprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde-

parlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das

Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Auf-

hebung.

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Gemeindegesetz (GG)

131.1

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