131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 110 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 110
1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt
bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2025.00484 · zh (Art./§ 110 GG)
Asylum Accommodation Expansion Vote Constitutionality
This procedural rule was likely cited as the basis for the appeal or the court's overall jurisdiction, given its inclusion alongside the substantive rule in the cited legal norms section, although its specific application in the dispositive is not detailed here.