Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 109

1 Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung

trifft, richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatz-

krediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.

Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits.

2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und

Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungs-

kredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit

nach der Höhe des Gesamtbetrags.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2024.00435 · zh (Art./§ 109 Abs. 2 GG)
Municipality's supplementary loan approval for asylum facility upheld
This provision might concern the binding nature of certain expenditures or the conditions under which additional costs can be considered binding, supporting the decision that the additional costs were binding expenses.