Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 108

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz-

a. Anwendungs- kredit einzuholen.

bereich

b. Zuständigkeit

Bemessung

Verfall und

Aufhebung

2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich-

tungskredit einzuholen.

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