131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 108 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 108
1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz-
a. Anwendungs- kredit einzuholen.
bereich
b. Zuständigkeit
Bemessung
Verfall und
Aufhebung
2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich-
tungskredit einzuholen.