131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 106 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 106
1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen
bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.
2 Er wird beschlossen
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben
und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des
Programms.
3 Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständig-
keit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.
Verpflichtungs-
kredit
a. Begriff und
Formen
1.10.22-118
23
131.1
b. Zuständigkeit
Gemeindegesetz (GG)