Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 106

1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen

bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle

Verpflichtungen einzugehen.

2 Er wird beschlossen

a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,

b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben

und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des

Programms.

3 Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständig-

keit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.

Verpflichtungs-

kredit

a. Begriff und

Formen

1.10.22-118

23

131.1

b. Zuständigkeit

Gemeindegesetz (GG)

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